Satzung Sportverein Frielingsdorf 1925 e.V.

Stand 25.02.1997

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
  1. Der Verein ist am 18. Dezember 1966 durch den Zusammenschluss der Vereine Spvg. Frielingsdorf-Scheel (gegründet 1925) und DJK Montania Frielingsdorf entstanden und führt den Namen „Sportverein Frielingsdorf 1925 e.V.“
  2. Der Verein ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Frielingsdorf.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Breitensports und die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder. Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch:
    • Teilnahme an Wettkämpfen und anderen Sportveranstaltungen.
    • Die Schaffung von Trainingsmöglichkeiten.
    • Beschaffung und Unterhaltung von Sportanlagen und Sportgeräten.
    • Beiträge und sonstige Leistungen an gemeinnützige Organisationen des Sports und der Jugendpflege.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Aufbau, Rechtsgrundlagen, Geschäftsjahr
  1. Dem Verein ist eine Jugendabteilung angeschlossen. Die Jugendabteilung besteht aus den Jugendlichen des Vereins und den im Jugendbereich tätigen, gewählten oder berufenen Mitarbeitern. Jugendlicher ist, wer nach den Bestimmungen der Jugendspielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes oder eines anderen Fachverbandes, dem der Verein angeschlossen ist, die Spielberechtigung für eine Jugendmannschaft besitzt oder auf Grund seines Lebensalters besitzen könnte. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig; das gilt auch für die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Der Vereinsjugendtag hat das Recht, die Jugendarbeit im Rahmen dieser Satzung durch die Jugendordnung zu regeln.
  2. Der Verein unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen er angeschlossen ist. Soweit nicht allgemein verbindliche Bestimmungen dieser Verbände entgegenstehen, regelt der Verein seine Angelegenheiten selbst.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Ordentliche Mitglieder
  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder leisten ihren Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks in erster Linie durch ihre Teilnahme am Sportbetrieb oder durch Mitarbeit bei der Verwaltung des Vereins. Bei den inaktiven Mitgliedern steht die Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins durch Geld- oder Sachbeiträge im Vordergrund.
  3. Durch den Eintritt in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Satzung und Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört und der Verbände, bei denen die Mitglieder jeweils gemeldet sind.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Beitrittserklärung des Bewerbers – bei Minderjährigen zusätzlich die vorherige oder nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – und die Aufnahmeerklärung des Vereins erforderlich.
  2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes abzugeben. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Aufnahme in den Verein durch die Annahme der Beitrittserklärung zu vollziehen. Die Aufnahme wird wirksam mit der Entgegennahme der Beitrittserklärung und mit der Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung.
  3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann nur durch den engeren Vorstand, dessen Entscheidung keiner Begründung bedarf, erfolgen.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären. Er ist nur zum 31. Juli (Ende des Spieljahres) oder zum 31. Dezember (Ende des Geschäftsjahres) möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vorher – am 30. Juni oder am 30. November – abgesandt werden, oder zugegangen sein. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, sich in Ausnahmefällen mit einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht, Satzungsbestimmungen, Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung oder des Vorstandes bewusst missachtet, Beiträge trotz Mahnung, Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht gezahlt hat. Der Ausschluss kann nur durch den engeren Vorstand erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden. Der Ausschluss wird mit dem Ablauf des dritten Tages nach der Aufgabe der Einschreibesendung zur Post wirksam.
§ 7 Rechte der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen, sowie bei der Willensbildung und der Selbstverwaltung des Vereins mitzuwirken.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen zu beachten, sowie den Anordnungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschussmitglieder Folge zu leisten.
  2. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegebühren und Beiträge zu zahlen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Zahlung von Aufnahmegebühren und Beiträgen stunden, ganz oder teilweise erlassen.
  3. Bei Pflichtverstößen kann der engere Vorstand nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten gegen diesen einen Verweis erteilen, eine Vereinssperre bis zur Dauer eines Jahres aussprechen, die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen des Vereins untersagen, oder eine Geldbuße bis zur Höhe von DM 250,00 (EUR 127,82) festsetzen. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzustellen.
§ 9 Ehrenmitglieder, Ehrenrat
  1. Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdienst gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Auch als Nichtmitglied haben die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenvorsitzende nehmen an den Sitzungen des Vorstandes und an den Mitgliederversammlungen beratend teil. Zu Beitragszahlungen sind sie nicht verpflichtet.
  3. Der Ehrenrat besteht aus maximal 6 Mitgliedern, die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst.
    Zu den Obliegenheiten des Ehrenrates gehören:
    a) Ausarbeiten von Vorschlägen für Zuerkennung von Ehrungen.
    b) Ausarbeiten von Wahlvorschlägen für die Neuwahl des Vorstandes.
    c) Schlichtung von Streitigkeiten.
    d) Durchführung von Ehrenverfahren.

    Der Ehrenrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er ist mit mindestens vier anwesenden Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

III. Organe des Vereins

§ 10 Aufzählungen

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der engere Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand
  4. Die Jugendabteilung
  5. Die Abteilungen unterschiedlicher Sportarten (z.B. Damengymnastik, Fußball, Herrenfreizeitsport, Tennis und Tischtennis)
  6. Info-Team (Vereinszeitschrift)
  7. Der Förderverein (als Abteilung voll selbstständig, unabhängig und sich selbstverwaltendes Organ im Verein)

IV. Mitgliederversammlung

§ 11 Zusammensetzung, Einberufung
  1. An der Mitgliederversammlung können und sollen alle Mitglieder des Vereins teilnehmen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in einem vom Vorstand zu bestimmenden Versammlungsraum und an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tag statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen durch Aushang in den Mitteilungskästen des Vereins in Frielingsdorf sowie durch Veröffentlichung in der Presse, der „Bergischen Landeszeitung“, einberufen. Die Einberufung kann auch schriftlich erfolgen.
§ 12 Aufgaben

Die Mitgliederversammlung fasst die richtungsgebenden Beschlüsse für die Entwicklung und für die Verwaltung des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendleiters
  2. Die Bestätigung der Abteilungsleiter
  3. Die Bestätigung der Wahl des Jugendleiters und der Mitglieder des Jugendausschusses
  4. Die Wahl der zwei Kassenprüfer, die jederzeit das Recht haben, die Vereinskasse zu prüfen, jedoch mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung
  5. Die Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge
  6. Die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern
  7. Die Änderung der Satzung, den Erlass von Ordnungen, die Bildung weiterer Abteilungen.
§ 13 Tagesordnung

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte erhalten:

  1. Feststellung der Stimmberechtigten und Bestimmungen der Wahlprüfer
  2. Geschäftsberichte des Vorstandes und der Abteilungen
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahlen und die Bestätigung der Wahlen
  6. Anträge
§ 14 Anträge

Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern oder Mitgliedern des Ehrenrates gestellt werden; sie sind zu begründen und müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorsitzenden eingehen.

§ 15 Versammlungsleitung, Protokoll
  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
  2. Für die Tagesordnungspunkte Entlastung des Vorstandes und Wahl des Vorsitzenden ist von der Versammlung aus der Mitte der Erschienenen – mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder – ein Versammlungsleiter zu wählen.
  3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben ist. Anträge und Beschlüsse sind vollständig nieder zuschreiben.
§ 16 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen
  1. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
  3. Bei Abstimmungen genügt in der Regel die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Änderungen dieser Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit einer 4/5 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  4. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Auf Verlangen von mindestens 5 Teilnehmern muss die Abstimmung geheim erfolgen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht werden.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Der engere Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversamm-lungen einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn mindestens 30 wahlberechtigte Mitglieder einen mit Gründen versehenen Antrag stellen.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

V. Vorstand

§ 18 Zusammensetzung, Amtszeit
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    – dem Vorsitzenden und
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden (einer von beiden sollte den Posten des Abteilungsleiters der mitgliederstärkste Abteilung bekleiden),
    – dem Geschäftsführer
    – dem stellvertretenden Geschäftsführer
    – dem Schatzmeister
    – dem stellvertretenden Schatzmeister
    – dem Vorsitzenden Vereinsjugendausschusses und dessen Stellvertreter
    – den Abteilungsleitern (z.B. Damengymnastik, Herrenfreizeitsport, Fußball, Tennis, Tischtennis) von denen jeder für die Betreuung seiner Abteilung, für Recht und Soziales sowie für die Vereinsanlagen und Vereinsgeräte zuständig ist.
    Die jeweiligen Abteilungsleiter müssen von ihrer Abteilung gewählt oder bestimmt sein, um auf der Mitgliederversammlung bestätigt zu werden. Der Vorsitzende des Fördervereins, der Beitragskassierer, der Pressewart, der Sozialwart und der Sportarzt bilden zusammen mit dem vorstehend Aufgeführten den erweiterten Vorstand.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit ihrer Wahl einverstanden sind, von der Mitgliederversammlung gewählt oder bestätigt.
§ 19 Aufgaben, Willensbildung
  1. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die für das Vereinsleben erforderlichen Entscheidungen zu treffen und die Verwaltungsgeschäfte zu erledigen in mindestens einer Sitzung vierteljährlich. Eintrittsgelder zu allen sportlichen und sonstigen Veranstaltungen werden vom engeren Vorstand festgesetzt.
  2. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der erschienenen Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. An den Verein gerichtete Willenserklärungen können gegenüber jedem Mitglied des Vorstandes abgegeben werden. Jedes Vorstandsmitglied ist auch nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 der Satzung berechtigt, Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft anzunehmen.
§ 20 Vertretung

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende , der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer, der Schatzmeister und der stellvertretende Schatzmeister. Je zwei von diesen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, wovon jedoch einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

VI. Ausschüsse

§ 21 Spielausschuss
  1. Jede Abteilung hat ihren Spielausschuss. Der Spielausschuss besteht aus dem Abteilungsleiter und bis zu vier Beisitzern. § 18 Abs. 2 der Satzung findet entsprechend Anwendung.
  2. Für die selbstständigen Abteilungen sind Ordnungen aufzustellen, nach denen sich jedes aktive Mitglied einzustellen hat.
  3. Der Spielausschuss hat die mit dem Spielbetrieb zusammenhängenden organisatorischen Angelegenheiten (u. a. Betreuung der Schiedsrichter und Spieler, Platzaufbau, Trainingsablauf, Spielersitzungen, Gratulationen, Mannschaftsstatistik) zu bearbeiten und gegebenenfalls mit dem engeren Vorstand abzustimmen.
§ 22 Jugendausschuss
  1. Der Jugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Jugendleiter) und den Beisitzern. Der Jugendleiter und die Beisitzer werden auf dem Vereinsjugendtag nach den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt, die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
  2. Die Aufgaben des Jugendausschusses ergeben sich aus der Jugendordnung. Der Jugendausschuss ist dem Vorstand dafür verantwortlich, dass die Jugend des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Jugendordnung geleitet und geführt wird, Die Jugendabteilung verwaltet sich selbst und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel selbstständig. Die Abrechnung der Jugendkasse ist zum Abschluss des Geschäftsjahres dem Schatzmeister vorzulegen.

VII. Auflösung

§ 23 Verwendung des Vermögens

Nach Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen der Gemeinde Lindlar zugeführt, die es demjenigen Verein innerhalb der Pfarrgemeinde Frielingsdorf wieder zuzuführen hat, der im Sinne der Vereinsaufgaben des Sportvereins Frielingsdorf sich weiterhin der Jugendarbeit annimmt und sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

Vorstehende Satzung wurde der Mitgliederversammlung vorgelegt, und von dieser laut Protokoll (vom 15. März 1986) genehmigt.